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Verzicht auf eingeschränkte Revision
Seit dem 1. Januar 2008 können Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften, die nur zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, auf diese verzichten, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind und die Unternehmung nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Opting-out). Es treffen seither beim Handelsregisteramt täglich mehrere Anmeldungen zur Eintragung des Opting-out ein. Leider sind viele Anmeldungen unvollständig und verursachen dadurch einen erhöhten Arbeitsaufwand.
Merkblatt
Wir bitten daher unsere Kunden, die ein Opting-out anmelden möchten, die in unserem Merkblatt aufgeführten Belege einzureichen. Belege müssen immer original unterschrieben sein, oder es ist eine öffentlich beglaubigte Kopie einzureichen.
Statutenänderung
Bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften ist mit dem Opting-out eine Statutenänderung verbunden. Statutenänderungen müssen bei Aktiengesellschaften öffentlich beurkundet werden. Bitte nehmen Sie rechtzeitig mit einer kantonalen Urkundsperson Kontakt auf, um den Beurkundungstermin abzustimmen.
Überschuldung
Oft weisen die mit der Anmeldung zum Opting-out eingereichten Bilanzen eine Überschuldung aus! Wir machen daher auf die zwingenden Vorschriften von Art. 725 OR aufmerksam.
1. Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. Das Opting-out ist keine Sanierungsmassnahme.
2. Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
3. Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.
4. Das Nichtbefolgen dieser Vorschriften kann für Verwaltungsrat, Geschäftsführung oder Verwaltung die persönlich Haftbarkeit (Organhaftung) für den entstandenen Schaden zur Folge haben.
| Merkblatt Revision und Revisionsstelle |
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Handelsregisteramt - Verzicht auf eingeschränkte Revision (07.07.2008 15:58)